Fotorecht Spezial...
Geschrieben von Georg Sehrbrock   
Tuesday, 11. September 2007

Auf der Suche nach rechtlichen Erkenntnissen im Netz, die sich auf das Thema "Fotografie" beziehen bin ich auf den "Law-Blog.de " gestoßen.
Hier fand ich einen längeren Text, der sich  auschließlich mit Fotorecht beschäftigt.

Nach einem kurzen Telefonat mit dem Autor Arne Trautmann  hatte ich die Genehmigung, den Text auf meiner Seite komplett einzubinden.

Arne Trautmann ist Rechtsanwalt in München und Fotograf. Ich gehe also davon aus, dass er weiss, was er schreibt.
Ich finde den Artikel verständlich und klar geschrieben.

 Ich glaube, diese hervorragend, fachlich fundierte Ausarbeitung kann helfen, in Zukunft "sehenden Auges" Fotografien an belebten Plätzen, von fremden Menschen, von Bekannten und Freunden zu machen und diese zu veröffentlichen - oder eben auch nicht...

Aber lest doch einfach selbst...


Fotorecht-Spezial Teil 1 - Recht am Bild

1. Vorbemerkung

Eines meiner liebsten Hobbys ist das Fotografieren. Naturgemäß lernt man bei der Ausübung dieser Tätigkeit sehr viele Menschen kennen, die das Interesse teilen. Immer wieder erfährt man dabei, dass Fotografen rechtliche Fragen auf der Seele liegen. Grund genug, das Thema einmal systematisch zu durchleuchten.

Bekanntermaßen soll man die Dinge so kurz erklären wie möglich, aber nicht kürzer. Ein Blogbeitrag wird daher nicht reichen, es wird eine Serie brauchen.

Vorab schon einmal das grobe Inhaltsverzeichnis:

1 Vorbemerkung
2 Rechte an Fotos
2.1 Urheberrecht
2.2 Sonstige Rechte am Bild
2.3 Durchsetzung
3 Rechte an dem, was abgebildet wird
3.1 Personen
3.2 Marken
3.3 Eigentum
3.4 Urheberrechtlich geschützte Werke
4 Verträge über Bilder
4.1 Übertragung von Nutzungsrechten
4.2 Mindestinhalt von Verträgen
4.3 Formfragen
4.4 Preisgestaltung, Preisanpassung

2 Rechte an Fotos

2.1 Urheberrecht

2.1.1 Rechte an „Lichtbildern“ und „Lichtbildwerken“

Es dürfte dem üblichen Kenntnisstand unter Fotografen entsprechen, dass ihre Fotos „irgendwie dem Urheberrecht unterliegen“. Das ist grob richtig, im Detail liegt die Sache ein wenig komplizierter.

Das Urheberrecht schützt sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 II UrhG. Man kann Bücher mit Erörterungen füllen, wann eine solche vorliegt. Für unsere Zwecke soll es ausreichen festzustellen, dass das dann gegeben ist, wenn eine bestimmte Gestaltung – in unserem Fall einer Fotografie – über das „Handwerkliche“; über die Durchschnittsgestaltung hinausgeht.

Das „Hinausgehen“ ist dabei nicht im Sinne einer „besonders guten“ oder „gelungenen“ Gestaltung zu verstehen: Kunstkritik ist nicht Sache des Urheberrechts, im Allgemeinen sind Juristen als Jouroren auch klar ungeeignet. Ge-meint ist vielmehr, dass das Bild Individualität besitzt. Häufig wird das vorliegen, wenn ein Bild mit ungewöhnlichem Bildschnitt oder einer besonderen Perspektive aufwartet, mit dem Licht „spielt“, besondere Tiefe im Sinne einer echten Aussage besitzt etc.

Faustregel: Wenn ein Bild anders ist, als das alltägliche Schnappschussbild; anders, als es „jeder“ machen würden, dann ist es ein „Werk“ im Sinne des Urheberrecht.

Im Fall von Fotos spricht das Gesetz in diesem Fall von einem „Lichtbildwerk“.

Heißt das nun, dass der Urlaubsschnappschuss oder das handwerklich zwar saubere, ansonsten aber wenig außergewöhnliche Hochzeitsbild nicht geschützt sind?

Keineswegs. Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht allein Urheberrechte an Werken. Es widmet sich auch den sogenannten „verwandten Schutzrechten“. Und ein solches findet sich in § 72 UrhG auch für die Lichtbilder.

Lichtbilder sind, salopp gesagt, solche Fotos, bei denen es nicht zum Licht-bildwerk reicht.

Bsp: Das Bild vom Strand vor dem Hotel in Malle mit Tante Lieselotte und Onkel Karl.

Dafür gelten die Regeln über den Schutz der Lichtbildwerke, also der „individuellen“ Bilder entsprechend; sie sind also ebenfalls geschützt.

Dennoch ist es in vielen Fällen wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, ob „nur“ ein Lichtbild oder ein echtes Lichtbildwerk vorliegt. Denn an einigen Punkten unterscheiden sich die Rechtfolgen dann doch.

Zum einen endet der Schutz des Lichtbilds 50 Jahre nach dem Erscheinen, § 72 III UrhG. Beim Lichtbildwerk gelten dagegen die allgemeinen Schutzfristen: das Recht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.

Zum anderen ist auch der Schutzumfang eines bloßen Lichtbildes geringer. Sowohl Lichtbild als auch das Lichtbildwerk sind natürlich gegen eine reine Übernahme geschützt. Anders kann das aber schon dann aussehen, wenn ein Bild nachgestellt wird, insbesondere, wenn auch dieselben Gestaltungsmittel wie in der Vorlage verwendet werden.

Da ein Lichtbild sich ja gerade dadurch auszeichnet, im Wesentlichen so zu sein, wie mehr oder weniger viele andere Bilder auch, ist es kaum denkbar, das Nachstellen eines solchen Schnappschusses zu untersagen. Wer will mir – nach Ansicht des fremden Fotos aus dem vorigen Beispiel - verbieten, am selben Strand in Malle meine Tante Frieda und meinen Onkel Herbert zu fotografieren?

Anders kann das bei einem Lichtbildwerk sein. Wird das nachgestellt, kann eine unfreie Benutzung vorliegen, eine Bearbeitung.

Das schauen wir uns beim nächsten mal etwas genauer an.


Fotorecht-Spezial Teil 2 - Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke

Zum Fotorecht Spezial Teil 1: Recht am Bild .

2.1.2 Bearbeiterurheberrecht

Eigene Urheberrechte kann auch derjenige erwerben, der ein fremdes Bild lediglich bearbeitet, § 3 UrhG. Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Frage, wann eigentlich eine solche Bearbeitung vorliegt folgende drei Fälle unterscheiden:

Zunächst kann sich jemand von einem fremden Bild lediglich inspirieren lassen. Er lehnt sich in manchen Punkten an dieses Bild an, schafft aber dennoch etwas eigenständig, aus sich heraus Neues.

Bsp: Ein Fotograf betrachtet eine Szene mit zwei Menschen, die sich auf der Straße treffen in einem Werk von Chad Kroski. Er überlegt sich, wie die Szene weitergehen könnte und fotografiert eine „Fortsetzung“. Der Fotograf kann dieses Werk veröffentlichen, ohne Chad Kroski vorher um seine Einwilligung zu bitten.

Man spricht hier von der sog. freien Benutzung, die gerade keine Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG ist. An dieser bestehen eigene Rechte, sie können benutzt und verwertet werden ohne, dass dabei die Rechte an dem „bearbeiteten“ Werk (das ja nur Inspirationsquelle war) berührt werden.

Weiterhin kann jemand ein fremdes Bild in einer Art und Weise bearbeiten, die das bearbeitete Werk noch deutlich durchscheinen lässt.

Bsp: Ein Photoshop-Experte nimmt sich das Werk Chad Kroskis vor. Er digitalisiert mehrere seiner Bilder. Diese verfremdet er und fertigt daraus Collagen.

In diesem Fall entsteht ein eigenständiges Recht an der Collage als der Bearbeitung des ursprünglichen Werkes. Da dieses aber noch „durchscheint“ wären von einer Veröffentlichung der Collage auch die Rechte Chad Kroskis berührt. Dieser muss vorher also seine Einwilligung gebeten werden, § 23 UrhG.

Es kann zuletzt der Fall so liegen, dass jemand ein fremdes Bild lediglich „handwerklich“ bearbeitet. Die „Bearbeitung“ (die eben im Sinne des Urheber-rechts gar keine ist) erreicht dann selbst keine Werkqualität

Bsp: In der Regel entsteht kein Urheberrecht des Bearbeiters beim
  • Scannen einer Vorlage
  • „handwerklichen“ Bildbearbeitungen, etwa Kontrastanhebung, „Wegstempeln“ von Hautunebenheiten bei Porträts
  • Vergrößern, Verkleinern, Umwandeln von Bildformaten etc.
  • 2.1.3 Entstehung der Rechte, Kennzeichnungen am Werk

    Die Urheberrechte an einem Bild entstehen im Moment des Schaffens. Eigene Rechte kommen dabei – wenn sie selbst schutzfähig sind – auch Vorarbeiten, Skizzen, Aufzeichnungen oder Dokumentationen zu.

    Entgegen dem weit verbreiteten Volkglauben ist es nicht erforderlich, am Werk ein Copyright-Zeichen o.ä. anzubringen (siehe dazu auch hier).

    Gänzlich unpraktisch ist ein solcher Vermerk aber nicht.

    Das ergibt sich zum einen aus rechtlichen Gründen. Nach § 10 I UrhG wird der so benannte nämlich bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber vermutet. Diese Beweiserleichterung ist etwa in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen praktisch; der Beweis, Urheber eines bestimmten Bildes zu sein fällt im Plagiatsprozess nämlich oft gar nicht leicht.

    Der Copyright-Vermerk hat aber auch rein praktisch eine gewisse psychologische Wirkung

    Anm: Zur Frage, ob die häufig exzessiv angewandten und besonders groß und effektvoll durch das Bild laufenden gängigen Copyright-Vermerke neben der immerhin teilweise gegeben rechtlichen Wirkung in visueller Hinsicht zu überzeugen vermögen, möchte sich der Autor nicht äußern.

    Im nächsten Teil: wer ist eigentlich Urheber und was ist Inhalt des Urheberrechts, was kann ich damit anstellen?


    Fotorecht-Spezial Teil 3 - Inhaber und Inhalt der Rechte

    Zum Fotorecht Spezial Teil 2: “Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke” .

    2.1.4 Wer ist Urheber?

    Meist trivial, ab und an aber doch recht verzwickt ist die Frage, wer eigentlich Urheber eines Bildes ist. § 7 UrhG sagt dazu nur, das sei der Schöpfer des Werkes. Aber wer ist das genau?

    Im Fall des allein arbeitenden Fotografen ist dies immer er. Schwierig kann die Frage aber zu beantworten sein, wenn mehrere an der Gestaltung eines Bildes zusammenwirken, etwa bei der Arbeit mit Assistenten.

    Urheber ist dabei in aller Regel derjenige, der den Aufbau des Bildes und die einzusetzenden Gestaltungsmittel bestimmt. Nicht notwendigerweise ist das der, der auf den Auslöser drückt.

    Haben zwei gemeinsam das Werk geschaffen, sind sie Miturheber, § 8 I UrhG.

    Bsp: A, B und C teilen sich die Arbeit so ein, dass A das Fotomodell schminkt, B „drapiert“ das Modell in ungewöhnliche Posen, C fotografiert, verwendet dabei sehr spannende Perspektiven mit spannenden Bildschnitten.
    Hier dürften B und C Miturheber sein, A dagegen hat mit der eigentlichen Bildgestaltung nicht zu tun, wie wertvoll sein Beitrag auch sein mag: im Sinne des Urheberrechts ist er unbeachtlich.

    2.1.5 Inhalt des Urheberrechts

    Ist man sich nun sicher, Urheber eines Lichtbildes oder gar Lichtbildwerkes zu sein sollte man nun anfangen sich Gedanken zu machen, was mit dieser Rechtsposition angefangen werden kann.

    Das UrhG teilt sich Rechte des Urhebers ganz grob in drei Kategorien ein: In die Verwertungsrechte, die Urheberpersönlichkeitsrechte und die sonstigen Rechte, die sonst nirgendwo so richtig hinpassen. Interessant für unsere Zwecke sind die ersten beiden Fälle.

    2.1.5.1 Verwertungsrechte

    Die Verwertungsrechte im Einzelnen sind in §§ 15 ff. UrhG aufgeführt, etwa

  • Das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG.
  • Das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG. Es gibt dem Urheber die Befugnis, Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten und in Verkehr zu bringen. Ob dies im Wege von Kauf, Miete, Pacht etc. geschieht und welche Beschränkungen Erwerben auferlegt werden, kann der Urheber frei bestimmen. Seine Grenze finden dies im sog. Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 II UrhG.
  • Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG meint die Zurschaustellung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken des Werkes.
  • Die Wiedergaberechte der §§ 19-22.

     
  •  Der Rechtekatalog ist nicht abschließend, wo benannte Rechte fehlen, hilft man sich mit sogenannten unbenannten Verwertungsrechten weiter. Letztlich ergibt sich (mit einigen „Schranken“, dazu kommen wir noch): der Urheber darf bestimmen, wie und auf welche Weise er sein Werk wirtschaftlich nutzt
     


    Fotorecht Spezial Teil 4 - Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken

    Zum Fotorecht Spezial Teil 3: “Inhaber und Inhalt der Rechte ”.

    2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht

    Das Urheberrecht besteht aus viel mehr also nur Vorschriften und Berechtigungen zu Verwertung. Jeder Fotograf weiß, dass ein gelungenes Bild, in dessen Erstellung, Aufnahme, richtige Bearbeitung und Präsentation viel Mühe gesteckt wurde, einem „geistigen Kind“ gleich. Er hat erhebliche ideelle Interessen daran.

    Dem trägt auch das Recht durchaus Rechnung. Insbesondere geschieht dies in den Vorschriften der §§ 12 ff UrhG, aber auch verstreut an anderen Stellen im Gesetz. Die wichtigen Vorschriften hier sind:

  • Der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, § 12 Abs. 1 UrhG. Kein Fotograf kann also gezwungen werden, sein Werk gegen seinen Willen in einem Bildband veröffentlichen zu müssen – und sei es für die Hebung des Guten, Wahren und Schönen sowie die Fortentwicklung der Menschheit und den Weltfrieden auch noch so hilfreich. Er ist frei, sich sein Werk ganz allein zu Hause anzuschauen.
  • Der Urheber darf bestimmen, dass das Werk (gemeint sind auch Vervielfältigungen des Werkes) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, § 13 UrhG. Im Fall von Fotos ist das gern der „(c) Vornahme Nachname“-Vermerk;
  • Er darf Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen des Werkes verbieten, wenn diese berechtigte geistige oder persönliche Interessen am Werk beeinträchtigen, § 14 UrhG.
  • Der Urheber kann einmal vergebene Nutzungsrechte (dazu gleich mehr) wegen gewandelter Überzeugung zurückrufen, § 42 Abs. 1 UrhG.
    Der Urheber kann – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch einem Nutzungsrechteinhaber verbieten, das Werk zu ändern, § 39 UrhG.

    2.1.6 Schranken des Urheberrechts

    Wenn oben gesagt wurde, dass der Fotograf ganz allein bestimmen kann, in welcher Weise er Werk nutzen kann, dann ist so absolut nicht ganz richtig. Das Urheberrecht, auch das an Fotos, unterliegt Schranken.

    Das sind Rechte der Allgemeinheit das Werk betreffend. Diese Rechte begründet man damit, dass der Urheber eines Werkes in die Gesellschaft, die Kultur eingebunden ist, davon partizipiert und auch Inspiration erhält. Er soll daher etwas „zurückgeben“.

    Relevante Schranken, also Fälle, in denen der Urheber die Verwendung seines Fotos dulden muss, sind dann etwa:

  • Das Recht zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken zum Zweck der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit, § 45 UrhG;
  • Das Recht zur Aufnahme von Werken in Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie sonstige Erleichterungen des Schulunterrichts, §§ 46, 47, 53 III UrhG;
  • Die private Vervielfältigung und der sonstige private Gebrauch, § 53 UrhG;
  • Der Schutz der Abbildungsfreiheit, §§ 57-60 UrhG, insbesondere von Werken, die sich im öffentlichen Raum befinden. Das ist zum einen relevant für Fotografen, die andere Werke abbilden wollen, etwa Bauwerke. Aber auch Fotografien selbst befinden sich geradezu massenhaft im öffentlichen Raum, wenn auch meist als werbliche Abbildungen. Diese sind aber – als Lichtbilder – auch geschützt.
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    Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen

    Zum Fotorecht Spezial Teil 4: “Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken” .

    2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung

    Wenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächste spannende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Position nun genau folgen und wie man diese durchsetzen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt verwendet wird, gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen und wie setze ich diese durch?

    2.3.1 Inhalt der Ansprüche

    Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Fotos richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun.

    Achtung: Die im Internet häufig zu findende Formulierung: „Die auf dieser Webseite verwendeten Abbildungen waren im Netz frei erhältlich, sollte sich der Urheber verletzt fühlen, so werde ich auf Aufforderung die entsprechenden Bilder entfernen“ hilft also im Zweifel nicht weiter. Weder schließt sie eine Rechtsverletzung aus, noch muss der Urheber zwingend von einer „ernsthaften“ Durchsetzung seiner Rechte den Verletzer freundlich kontaktieren und um Entfernung bitten.

    Was genau „Beseitigung“ im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Bild an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen.

    Droht auch in Zukunft eine Rechtsverletzung – was in aller Regel angenommen wird, wenn bereits eine Verletzung vorliegt – kann der Verletzte auch Unterlassung verlangen. Er kann den Verletzer auffordern, eine vertragsstafebewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Weiterhin kann der Verletzte auch Schadenersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings Verschulden beim Verletzer. Der Haftungsumfang richtet sich dabei – jedenfalls auf dem Papier – nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts: man haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Letztere liegt dabei dann vor, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also hätte wissen können, fremde Rechte zu verletzen.

    In der Praxis sind die Anforderungen der Rechtsprechung sehr hoch. Wer fremde Fotos nutzen will, der muss sich über den Bestand und Umfang der zur Nutzung vorgesehenen Rechte Gewissheit verschaffen.

    Anm: Wer fremde Fotos verwenden will, der sollte unbedingt von der Devise „im Zweifel für den Urheber“ ausgehen. Lässt sich die Rechtesituation nicht eindeutig klären, ist die Verwendung zu unterlassen.

    „An sich“ keine besonderen Regeln hält das Urheberrecht für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes bei der Verletzung von Bildrechten bereit. Es gelten daher die allgemein im Zivilrecht anwendbaren §§ 249 ff. BGB. Der Verletzte ist danach so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stünde.

    In der Praxis wird der Schadenersatz nach freier Wahl des Geschädigten nach drei verschiedenen, im sonstigen Zivilrecht teils völlig unüblichen Methoden berechnet:

  • Der Verletzte kann seinen Schaden einschließlich seines entgangenen Gewinns konkret berechnen. Das fällt in der Regel aber schwer, wenn nicht gerade ein schon geschlossener Exklusiv-Vertrag platzt, weil das Bild zu früh veröffentlich wird oder ähnliche klare Fälle vorliegen.
  • Der Verletzte kann die Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns fordern. Auch das hilft aber oft nicht weiter, wenn der Verletzer etwa schlicht nicht gewerblich gehandelt hat und gar kein Gewinn gemacht wurde.
  • Der Verletzte kann zuletzt eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, den Schaden also abstrakt berechnen. Das ist für den Verletzer die „gefährlichste“ Methode: der Verletzte hat keinerlei Nachweisprobleme. Er muss nicht nachweisen, dass er sein Foto hätte verkaufen können oder das auch nur vorhatte.
  • Streitig ist häufig die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr. In der Praxis werden hier häufig die Tarife der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing der Betrachtung zugrunde gelegt. Das ist insofern problematisch, als diese Tarife eher frommes Wunschdenken der Fotografen als real am Markt zu erzielende Preise sind. Da es andererseits aber auch eine der Schwächen des dt. Schadenersatzsystems ist, dass der Verletzer selbst im Fall des Entdecktwerdens nur das zahlen muss, das er rechtmäßigerweise ohnehin hätte zahlen müssen – also in der Sache kein Risiko hat – mag diese Überlegung dahin stehen.

    Um seine Schadenersatzanspruche vorzubereiten hat der Verletzte auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.


     


    Fotorecht Spezial Teil 6: Anspruchsgegner und Durchsetzung

    Zum Fotorecht Spezial Teil 5: “Ansprüche des verletzten Fotografen”.

    2.3.2 Anspruchsgegner

    Ansprüche zu haben ist eine feine Sache. Aber gegen wen können diese nun geltend gemacht werden? In der Praxis kommen hier häufig mehrere Anspruchsgegener in Frage.

    Zunächst natürlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung selbst begeht oder an ihr teilnimmt. Auch wer „nur“ anstiftet oder Beihilfe leistet kann also belangt werden.

    Die Haftung – jedenfalls soweit sie Unterlassung und Beseitigung betrifft – kann aber noch weiter gehen. Auch der sog. „Störer“ kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

    „Störer“ kann dabei sein, wer die Möglichkeit des Einflusses auf eine Rechtsverletzung hat. Hinzu kommen muss aber – damit die Haftung nicht ausufert – eine Prüfpflicht. Die Voraussetzung der Prüfpflicht entspricht jedenfalls der Dogmatik, die der BGH seinen Entscheidungen immer wieder und beständig heranzieht; in der Praxis der Land- und Oberlandesgerichte scheint dieses Kriterium allerdings – m.E. fälschlicherweise – immer weniger Beachtung zu finden.

    Bsp: A verwendet Fotografien Chad Kroskis auf seiner Webseite ohne die Einwilligung des Künstlers. B hosted die Webseite des A. An sich hat B mit der Rechtsverletzung des A nichts zu tun, er haftet hierfür nicht. Er muss auch nicht aktiv nach Rechtsverletzungen durch A suchen, etwa regelmäßig dessen Webseite ansurfen.

    Chad Kroski weist B aber auf die Rechtsverletzung durch A hin, dieser „weiß“ nun davon. Unternimmt er nunmehr in angemessener Frist nichts, kann er selbst als Störer haften.

    2.3.3 Durchsetzung

    Einfach nur Ansprüche zu haben ist ein guter Anfang. So richtig nützlich wird das aber erst, wenn man die Ansprüche auch durchsetzen kann.

    Hierzu kann der Verletzte natürlich einfach vor Gericht klagen. Gerade wenn es um Schadenersatz geht, wird das – wenn man sich nicht außergerichtlich einigen kann – auch die richtige Wahl sein. Auf ein Jahr mehr oder weniger darf es bei dieser Option allerdings nicht ankommen.

    Für Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung ist dies allerdings eher unbefriedigend, hier ist in aller Regel schnelle Hilfe notwendig.

    Zur deren Durchsetzung wird der Verletzte den Verletzer oder Störer in aller Regel zunächst abmahnen. Die Abmahnung ist ein Weg, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sich – mehr oder weniger – gütlich zu einigen. In der Abmahnung sollte das eigene Recht dargelegt werden, weiterhin ist die beanstandete Verletzungshandlung genau zu bezeichnen. Der Abgemahnte muss in der Lage sein, alle tatsächlichen Grundlagen der Beanstandung zu erkennen, um sein Verhalten künftig danach auszurichten.

    Weiterhin enthält die Abmahnung die Aufforderung, das beanstandete Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Beigefügt wird sinnvollerweise auch eine Erklärung, in der sich der Abgemahnte uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Unterlassung der beanstandeten Handlung verpflichtet.

    Kommt der Verletzte der Abmahnung nicht nach oder ist für eine Abmahnung – was vorkommt – schlicht keine Zeit, dann kann der Weg über eine gerichtliche einstweilige Verfügung der richtige sein. Ist ein entsprechender Antrag erfolgreich, so verbietet das zuständige Gericht dem Verletzer die beanstandete Handlung. Im besten Fall geht das ohne jede mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners recht schnell, in Extremfällen in Stunden.


    Fotorecht Spezial Teil 7: Rechte am Motiv, abgebildete Personen

    Zum vorigen Teil 6: “Anspruchsgegner und Durchsetzung”.

    3 Rechte an dem, was abgebildet wird

    Sehr wichtig für Fotografen ist es, nicht nur dafür zu sorgen, dass die Rechte an Ihren Fotos von Dritten nicht verletzt werden. Sie müssen sich auch darum Gedanken machen, nicht selbst durch und mit ihren Bildern bzw. deren Veröffentlichung und Verbreitung die Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Die Rede ist hier natürlich von den Rechten an dem, was da abgebildet wird; dem Motiv: Menschen, Bauten, Kunstwerke, Markenprodukte, Eigentum Dritter.

    Viele der in der Praxis auftretenden Rechtsstreitigkeiten rühren aus diesem Bereich. Gleichzeitig scheint hier die größte Unsicherheit zu herrschen, hier geistern die meisten Legenden und fragwürdigen Daumenregeln durch die fotografische Community. Grund genug, die Sache genauer unter die Lupe zu nehmen.

    3.1 Personen

    Die meisten Probleme treten zweifellos bei der Abbildung von Menschen auf. Hier prallen häufig Interessen aufeinander: da ist eine abgebildete Person mir ihrem Bild nicht zufrieden; da hat ein Modell inzwischen geheiratet und ist „bürgerlich“ geworden, die vorher geschossenen freizügigen Bilder sind da peinlich; da wird ein – eigentlich „nicht zusammengehörendes“ – Pärchen bei einer öffentlichen Veranstaltung auf einem Bild festgehalten und ist nun in der Lokalpresse auch für die jeweiligen Ehepartner zu bewundern.

    Fragen im Zusammenhang der Abbildung von Personen regelt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, das KunstUrhG. Weil aus diesem – ohnehin nur noch zum Teil geltenden – Gesetz für unsere Zwecke ohnehin nur zwei Paragraphen von gesteigertem Interesse sind, kann es nicht schaden, sich an dieser Stelle einen Überblick über den Gesetzestext zu verschaffen:

    § 22 KunstUrhG
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

    § 23 KunstUrhG
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

    Das klingt an sich nicht unglaublich kompliziert. Ist es eigentlich auch nicht. Allerdings ist zu bedenken, dass das Gesetz aus dem Jahre 1907 stammt. Inzwischen haben ein Jahrhundert Rechtsprechung, das Grundgesetz, eine praktisch runderneuerte Lehre vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die EU mit dem Europäischem Gerichtshof und seiner prominentenfreundlichen Auslegung der Bildnisfreiheit und nicht zuletzt eine stürmische technologische Entwicklung viele Detailfragen geklärt, Unklarheiten beseitigt und teils auch ganz eigene Regeln aufgestellt, die sich so ohne weiteres nicht aus dem reinen Text des KunstUrhG ergeben. Wir werden also – im nächsten Teil – hier etwas vertiefter nachsehen müssen.


    Fotorecht Spezial Teil 8: Wann ein Bildnis vorliegt

    Im letzten Teil waren wir beim KunstUrhG stehen geblieben, dessen Text sich recht einfach liest, im Detail aber doch hier und da Fragen aufwirft. Was genau also gestattet oder verbietet das Gesetz?

    Um das zu verstehen macht es Sinn, sich zunächst zu vergegenwärtigen, wie das KunstUrhG funktioniert. Hierzu macht dessen Lektüre Sinn, die „Architektur“ des Gesetzes, das Prüfschema, wird dann nämlich recht schnell deutlich:

    1. Ist das Gesetz überhaupt anwendbar, liegt ein „Bildnis“ eines „Abgebildeten“ i.S. des § 22 KunstUrhG vor?
    2. Wenn ja: hat der Abgebildete nach § 22 KunstUrhG in seine Abbildung eingewilligt?
    3. Fall nein: Ist die Einwilligung nach den Ausnahmeregeln des § 23 Abs. 1 KunstUrhG entbehrlich?
    4. Selbst wenn „an sich“ eine solche Ausnahme einschlägig ist, werden dennoch besondere Interessen des Abgebildeten verletzt, auf die nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG Rücksicht zu nehmen wäre?

    Schwer prognostizierbar und zudem gerade derzeit im Umbruch begriffen ist dabei vor allem der letzte Punkt. Dankenswerterweise interessiert das vor allem solche Fotografen, denen immerzu Prominente und Stars samt Familie vor die Linse laufen. Normalsterbliche können auf relativ klare und gefestigte Regeln bauen. Im Einzelnen:

    3.1.1. Bildnis eines Abgebildeten, § 22 KunstUrhG

    Dieses Kriterium kann man relativ platt mit „Erkennbarkeit“ übersetzen. Dabei darf dies nicht mit „das Gesicht ist abgebildet“ verwechselt werden. Erkennbarkeit ist auch dann gegeben, wenn sonstige Merkmale, etwa die Körperhaltung; bestimmte, gerade auf den Abgebildeten hindeutende Kleidungsstücke oder Accessoires (etwa der Fächer bei älteren Bildern von Karl Lagerfeld) oder auch die Umgebung auf eine bestimmte Person schließen lassen. Es ist an dieser Stelle auch nicht erheblich, ob die Person allgemein bekannt ist oder nur von einem begrenzten Personenkreis identifiziert werden könnte.

    Daraus folgt recht zwanglos, dass es zur Vermeidung von Erkennbarkeit in aller Regel nicht ausreicht, Abgebildete auf Fotos mit dem notorischen „schwarzen Balken“ zu versehen. In Situationen, in denen man meint, mit einem solchen Balken oder ähnlichen Retuschen ein Bild „retten“ zu können sollte man sich im Übrigen kurz die Frage stellen, ob man ein solches Bild überhaupt haben darf:

    Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also durchaus auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren, frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.

     


    Fotorecht Spezial Teil 9: Die Einwilligung des Abgebildeten

    3.1.2 Einwilligung des Abgebildeten, § 22 KunstUrhG

    Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann eine „Abbildung“ eines „Abgebildeten“ vorliegt. Ist dies der Fall – bzw. wäre das beim Druck auf den Auslöser der Fall – dann benötigt der Fotograf grundsätzlich (zu den Ausnahmen später) die Einwilligung des Abgebildeten für die Verbreitung (und in aller Regel auch schon für das Anfertigen) des Bildnisses. Diese Einwilligung ist in § 22 KunstUrhG näher geregelt.

    3.1.2.1 Rechtsnatur

    Immer noch ein wenig gestritten wird um die genaue Rechtsnatur der Einwilligung. Im Ergebnis wenden aber heutzutage die Rechtsprechung und auch die juristische Lehre die Regeln über Willenserklärungen direkt oder jedenfalls analog auf die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG an. Das heißt insbesondere, dass man zur Erklärung der Einwilligung volljährig und bei Sinnen sein muss, bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Irrt man sich über den Inhalt der Erklärung, wird man getäuscht oder bedroht, so kann man die Erklärung anfechten.

    3.1.2.2 Umfang

    Die eigentlichen Probleme werfen aber in der Regel die Fragen nach dem Umfang (also der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Reichweite) der Einwilligung und ihrer Widerruflichkeit auf. Das hat folgenden, am Anfang etwas schwer zu verstehenden, bei genauem Nachdenken aber einfachen Grund:

    „An sich“ werden Willenserklärungen so ausgelegt, dass der tatsächlich Wille dessen, der da etwa erklärt hat, zum Tragen kommt. Selbst dann, wenn er sich etwas schief ausgedrückt hat:

    BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung
    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

    Nun betrifft gerade die Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Und da will man den, der da einwilligt, vor übereilten Entscheidungen bewahren, die ihm später Leid tun. Die Situation ist ganz ähnlich wie im Urheberrecht. Und deshalb wendet man auf die Reichweite der Einwilligung die Auslegungsregeln des Urheberrechts entsprechend an. Also gelten folgende drei Regeln:

  • Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn man den Umfang der Einwilligung im Detail aufzählt („spezifiziert“). Dabei kommt es – entgegen dem allgemeinen und teils auch unter Juristen verbreiteten Glauben – nicht auf bestimmte Formeln an. Man kann das auch als Laie in ganz normalen Worten beschreiben, etwa:
  • „Verwendung der Bilder gestattet als Illustration im Buch ‚Chad Kroskis Inspirationen im Wandel der Zeiten’ für alle deutschsprachigen Ausgaben“.
  • Tut man das nicht, dann richtet sich der Umfang der Einwilligung nach dem mit ihr verfolgten Zweck („Zweckübertragung“).
  • Bsp: A macht ein Bild von B. Der konkrete Zweck der Verwendung wird zwar nicht schriftlich fixiert, das Bild wird aber anlässlich eines Interviews für das Werk „Die Wegbereiter Chad Kroskis“ angefertigt. Dann ist die Verwendung auch nur in diesem Werk gestattet.
  • Gibt es dann noch Unklarheiten gilt: im Zweifel für den Rechteinhaber
  • Hier wird es häufig spannend in Fällen von Agenturfotos, bei denen die Rechte „an sich“ eingeräumt („gecleart“) sind.

    Bsp: Ein Model wurde fotografiert, das Einstellen in den Agenturfundus sowie Verkauf und auch kommerzielle Verwendung der Bilder sind kraft Model Release gestattet. Nun soll das Bild – das, vielleicht für ein Plattencover oder ein Werbeposter für eine Party, ein recht lebensbejahendes (wenn auch angekleidetes) Model zeigt, als Cover für eine Zeitschrift letztlich erotischen Inhalts verwendet werden.

    Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ob auch die Verwendung des Bildes in diesem Umfang von der allgemeinen Einwilligung gedeckt ist oder ob es hier nicht einer spezielleren Einwilligung bedurft hätte. Es gibt leider keine eindeutige Antwort auf diese Frage, vielmehr kann man beide Ansichten vertreten – und muss damit rechnen, dass dies auch Gerichte tun. Auf der wirklich sicheren Seite ist man also nur, wenn man explizit nachfragt.


    Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung

    Im vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Verbreitung des eigenen Bildes. Manchmal ist die Frage aber gar nicht, ob eine Einwilligung besteht, sondern vielmehr, ob das noch immer der Fall ist. Es geht also um die Dauerhaftigkeit.

    3.1.2.3 Widerruf der Einwilligung

    Ein (leider) sehr häufiges Problem ist der Widerruf der Einwilligung.

    Archtypisches Beispiel: Ein Starlet hat vor Jahren Nacktfotos von sich anfertigen lassen, um eine gewisse Grundaufmerksamkeit der Medien zu erlangen. Nun wird das Model seriös, heiratet einen bekannten Schauspieler und gibt fortan die treusorgende Gattin. Da stören die Jugendsünden natürlich. Die Medien – vorher noch Verbündete beim Kampf um Aufmerksamkeit – werden nun zu Feinden. Sämtliche Einwilligungen in die Nutzung von Nacktfotos werden widerrufen, die Anwälte der Dame verschicken reihenweise Abmahnungen und drohen mit Schadenersatzforderungen.

    Grundsätzlich ist die Einwilligung nicht frei widerruflich. Auch wenn ihre Rechtsnatur nicht völlig geklärt ist, sie vor allem keinen Vertrag im eigentlichen Sinn darstellt, wendet man dennoch den guten alten juristischen Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, auch auf die Einwilligung an („pacta sunt servanda“).

    Andererseits gilt auch im Vertragsrecht bei den so genannten Dauerschuldverhältnissen der Grundsatz, dass diese den Vertragspartner nicht ewig binden dürfen, man irgendwann „raus kommen“ muss. Also sollte auch eine Einwilligung irgendwann widerruflich sein. Das kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht.

    Zum einen ist ein Widerruf beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

    Bsp: A hat Nacktfotos von sich anfertigen lassen. Ihr Mann kommt tragisch ums Leben, sie zieht sich vollständig ins Privatleben zurück. Hier wird man ihr nicht zumuten können, sich selbst demnächst in einschlägigen Postillen nackt bewundern zu müssen, während sie um ihren Mann trauert.

    Weiterhin kommt bei einem „Wandel der inneren Einstellung“ ein Widerruf in Betracht, ganz ähnlich wie bei § 42 im Urheberrecht. Der „Wandel“ kann aber – da sind sich die Gerichte einig – nicht über Nacht geschehen, ein gewisser Zeitablauf muss hinzu treten. Hinsichtlich der genauen Länge herrscht leider weniger Einigkeit. Als Faustregel wird man sagen dürfen, dass vor Ablauf von fünf Jahren ein solcher Einstellungswandel ausscheiden muss. Ausnahmen mag es bei echten Jugendsünden geben, wenn bestimmte Aufnahmen deutlich kontrovers sind und das abgebildete Modell noch sehr jung war.

    3.1.2.4 Vermutung der Einwilligung, § 22 Satz 2 KunstUrhG

    Zuletzt ist noch auf die Vermutung des § 22 Satz 2 KunstUrhG hinzuweisen: hat jemand für seine Abbildung ein Honorar erhalten, so gilt die Einwilligung in die Verbreitung der Abbildungen im Zweifel als erteilt. Fotografen sollten daher tunlichst Quittungen und andere Belege aufheben. Leider sagt die Vermutung nur, dass eine Einwilligung im Zweifel vorliegt, sie hilft aber bei der Auslegung zu Reichweite und Umfang der Einwilligung nicht weiter. Sinnvoll sind also allemal eindeutige Regelungen.


     

    Fotorecht Spezial Teil 11: Fotos ohne Einwilligung; Personen der Zeitgeschichte

    In den beiden vorherigen Teilen ging es darum, wie eine auf einem Foto abgebildete Person ihre Einwilligung diesbezüglich erklären kann und wie – nämlich nur unter recht engen Voraussetzungen – diese Einwilligung zu widerrufen ist. Es wird Zeit sich darum zu kümmern, wann man eine Einwilligung gar nicht braucht, man also den oder die Abgebildeten gar nicht erst fragen muss. Da das Erfordernis einer Einwilligung die Regel ist, muss es sich hier um Ausnahmen handeln. Die regelt § 23 KunstUrhG.

    Zeitgeschichte

    Gleich die erste der Ausnahmen des § 23 ist gleichzeitig die relevanteste, befindet sich aber derzeit stark im Fluss. Der Grundsatz ist: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Aber was heißt das?

    Wie das Wort „Zeitgeschichte“ schon andeutet: es geht nicht unbedingt um die „große“ Geschichte; nicht nur um das, was noch den kommenden Generationen bleibt. Vielmehr ist der Begriff vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen. Zu deutsch: was die Leute sehen wollen, das ist im Zweifel Zeitgeschichte. Das gilt auch dann, wenn das Interesse des Publikums schlicht aus einem gewissen Unterhaltungswert des Geschehens herrührt.

    Nun geht es uns aber um Menschen, nicht um die Ereignisse als solche. Die deutsche Rechtsprechung hat daher – und das steht so nicht im Gesetzestext – eine zunächst einleuchtende, eigentlich aber bedenkliche und daher in letzter Zeit (völlig zu Recht) angegriffene Unterscheidung von Personen in so genannte absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vorgenommen. Weil die Unterscheidung (immer noch) sehr weit verbreitet ist und auch einigen Erkenntniswert hat soll sie kurz dargestellt werden; die Kritik folgt dann auf dem Fuße.

     

    Absolute Personen der Zeitgeschichte

    Am Leben - auch dem ganz privaten - von so genannten “absoluten Personen der Zeitgeschichte” sollte, so das bisherige Verständnis, ein nahezu unbeschränktes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestehen. In aller Regel sollte dies die Interessen dieser Personen an der Erhaltung ihrer Privatsphäre überwiegen.

    Solch eine absolute Person der Zeitgeschichte war, wer kraft seiner politischen oder gesellschaftlichen Position aus der Masse der Mitmenschen herausragte und daher im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand. Das betraf (jeweils bekannte) Politiker, Wissenschaftler, Schauspieler, Künstler, Erfinder, Wirtschaftsführer und Angehörige von regierenden Fürstenhäusern.

    Die Faustregel war die: wenn die Verhältnisse einer Person „an sich“ für die Öffentlichkeit interessant und berichtenswert waren, ohne, dass es der Verknüpfung zu einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis oder der Beziehung zu einer „an sich interessanten“ Person bedurfte, dann war diese Person eine solche der absoluten Zeitgeschichte.

    Bsp: Ein aus vielen Kino- und TV-Filmen bekannter Schauspieler ist eine Person der absoluten Zeitgeschichte. Über ihn konnte praktisch unbegrenzt auch im Bild berichtet werden. Das galt nicht nur dann, wenn ein neuer Film mit ihm in der Hauptrolle Premiere hatte; interessant war etwa auch, welche Restaurants er besuchte.

    Relative Personen der Zeitgeschichte

    Aus der oben gegebenen Faustregel ergibt sich im Umkehrschluss, wer (nur) eine Person der relativen Zeitgeschichte war: nämlich der, der eben nicht „aus sich heraus“ für die Öffentlichkeit interessant war, sondern erst durch die Verknüpfung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis oder durch seine Beziehung zu einer Person der absoluten Zeitgeschichte in das Interesse der Öffentlichkeit rückte. Das traf etwa zu auf Angehörige von Personen der absoluten Zeitgeschichte, auf Beteiligte an Strafprozessen oder Ähnlichem.

    Über diese Personen durfte nicht losgelöst von diesem zeitgeschichtlichen Kontext berichtet werden.

    Bsp: Über einen an einem spektakulären Mordfall beteiligten Staatsanwalt durfte zwar im Zusammenhang mit eben diesem Fall berichtet werden; eine Fotostrecke mit Bildern aus seinem Privatleben wäre aber unzulässig gewesen.

    Allerdings hieß das nicht, dass das verwendete Bildmaterial gerade bei Gelegenheit des Ereignisses entstanden sein musste, das die betroffene Person zu einer solchen der Zeitgeschichte machten. Es konnte sich hier auch um Archivmaterial handeln.

    Kritik und neuere Entwicklungen

    Die oben dargestellten Grundsätze wurden in den letzten Jahren schon von der deutschen Rechtsprechung behutsam eingeschränkt. So wurde klar gestellt, dass auch Prominente ein Recht darauf haben, sich in ihre eigenen vier Wände zurückzuziehen und dort auch ungestört zu bleiben. Insbesondere den Kindern von Prominenten wurde besonderer Schutz zugedacht.

    Der wenigstens vorläufige Schlusspunkt dieser Entwicklung war wohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.6.2004, AZ 24/06/04, das sog. Caroline-von-Monaco-Urteil. Gegenstand der Entscheidung waren Fotos der Caroline von Monaco, die diese, ihre Kinder und Begleiter zeigten; dies beim Reiten, Einkaufen oder bei Restaurantbesuchen. Bei alltäglichen Dingen eben. Die Bilder entstanden dabei oft in typischen Paparazzi-Situationen; der Gerichtshof bezeichnete dies als „Bedingungen, die einer Dauerbelästigung gleichkommen“.

    Die deutschen Gerichte hatten den Beschwerden und Rechtsersuchen der Caroline von Monaco, die eine (weitere) Veröffentlichung der Bilder unterbinden wollte und Schadenersatz forderte, abgelehnt. Sie sei eine Person der absoluten Zeitgeschichte und als solche sei sie nur dann vor den Nachstellungen der Presse geschützt, wenn sie sich in räumlicher Abgeschiedenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit befände, „in (den) sich die betroffene Person zurückzieht, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in der sie sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie sie es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde“.

    Das war dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenig. Wohl völlig zu recht. Er meint, dass auch „Prominente“, selbst wenn sie unter den deutschen Begriff der „Person der absoluten Zeitgeschichte“ fallen, ein Recht auf ein Privatleben haben. Und dafür reicht die „Rückzugsmöglichkeit ins Private“, hinter Hecken und Mauern, in die eigenen vier Wände nicht aus. Privat muss man auch in der Öffentlichkeit sein können, wenn man – wie Normalsterbliche auch – Einkaufen geht, privat im Restaurant sitzt oder einfach nur durch den Park läuft. Wenn also Fotos über die Ablichtung privater Situationen hinaus schlicht keinen Informationswert haben, dann sind sie unzulässig. Egal, wer da abgebildet ist.

    Der Gerichtshof führt hier aus:

    76. Wie zuvor dargelegt, ist der Gerichtshof der Meinung, dass bei der Gewichtung des Schutzes der Privatsphäre und der Freiheit der Meinungsäußerung als bestimmender Faktor der Beitrag zu gelten hat, den die veröffentlichten Fotos und Artikel zur Debatte mit Allgemeininteresse erbringen. In der vorliegenden Sache ist aber festzustellen, dass ein solcher Beitrag fehlt, weil die Beschwerdeführerin keine offiziellen Funktionen erfüllt und die streitgegenständlichen Fotos und Artikel sich ausschließlich auf Einzelheiten aus ihrem Privatleben beziehen.

    77. Außerdem hat die Öffentlichkeit dem Gerichtshof zufolge kein legitimes Interesse daran zu erfahren, wo die Beschwerdeführerin sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, selbst wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden können, auch wenn sie eine bekannte Persönlichkeit ist. Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit bestünde, ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften an der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln, so haben diese Interessen nach Auffassung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten.

    78. Schließlich sind nach Ansicht des Gerichtshofs die Kriterien der innerstaatlichen Gerichte nicht ausreichend, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, wobei die Letztgenannte unter den gegebenen Umständen eine ,,berechtigte Hoffnung“ auf Schutz ihres Privatlebens hätte haben müssen.

    Der letzte Absatz ist übrigens eine ziemlich deutliche Ohrfeige.

    Nun kann man sich lange darüber streiten, wie dieses Urteil die feinsinnige deutsche Unterteilung in Personen der absoluten und der relativen Zeitgeschichte beeinflusst; hierzu ist auch viel geschrieben worden. Ich meine (mit vielen anderen), dass es Zeit ist, die Unterscheidung aufzugeben. Wenn auch „Personen der absoluten Zeitgeschichte“ ein Recht auf Privatleben haben, wenn über sie nur dann im Bild berichtet werden darf, wenn die Fotos einen Informationswert über eben das Privatleben hinaus haben, dann wird die Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte schlicht sinnlos.

    In beiden Fällen bedarf es jetzt einer Beziehung dieser Person zu einem Ereignis oder ein Tätigwerden der Person in einer offiziellen Funktion. Zwar sind bei „besonders bekannten“ Personen diese Anknüpfungspunkte breiter, aber das ist ein gradueller, kein substantieller Unterschied.

    Wie unausgegoren die Position der deutschen Rechtsprechung war zeigte sich insbesondere an der „Kinder-Problematik“. Wie oben kurz erwähnt schützten die deutschen Gerichte durchaus die Privatsphäre von Kindern von Personen der absoluten Zeitgeschichte. Dies, indem sie den Kindern kurzerhand den Status als „Personen der relativen Zeitgeschichte“ absprachen. Genau das waren sie aber eigentlich: sie verkehrten mit Personen der absoluten Zeitgeschichte. Diese dogmatischen Handstände deuten eigentlich schon früh an, dass das gesamte System einen fundamentalen Webfehler aufwies. Die Position des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist da schlüssiger: Kinder genießen Schutz, weil es eben selten vorkommt, dass sie außerhalb ihres Privatlebens tätig werden: sie haben meist noch keine öffentliche Funktion. Also ist ihre Ablichtung in aller Regel unzulässig.

    Grenzen der Abbildungsfreiheit

    Wenn nach dem oben Gesagten die Abbildung von Personen auch ohne deren Zustimmung zulässig ist, dann kann das natürlich nicht unbegrenzt gelten. Vielmehr sind die Bilder in gewissem Maße zweckgebunden. Da die Möglichkeit der Abbildung dieser Personen einer Abwägung des Informationsinteresses der Allgemeinheit gegen das Recht auf Privatsphäre der betroffenen Person entspringt, kann das resultierende Bild auch nur zu Informationszwecken verwendet werden. Die Nutzung etwa für Werbezwecke wäre dagegen unzulässig.

      


    Fotorecht Teil 12: Beiwerk, Versammlungen und höhere Zwecke der Kunst

    Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte verbreitet werden dürfen, wer eine solche Person ist und ob die bekannte Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte noch Sinn macht (zur Erinnerung: nein, tut sie nicht). Heute soll es um die restlichen Fälle gehen, in denen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Verbreitung der Fotos verzichtbar ist.

    Lassen Sie uns nur der Übersicht halber noch mal kurz in das Gesetz schauen, das kann nicht schaden:

    § 23 KunstUrhG
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

    Schauen wir uns also die Punkte 2 bis 4 aus dem ersten Absatz mal ein wenig genauer an.

    Personen als Beiwerk

    Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.

    Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes änderte. Nun weiß jeder Fotograf, dass es das gar nicht gibt: Menschen lockern ein Foto immer auf; entfallen sie, ändert sich ganz selbstverständlich das Bild, nämlich von „belebt“ zu „langweilig-öde“. Da hat sogar die Jurisprudenz ein Einsehen und meint, dass die Privilegierung nicht notwendigerweise entfällt, wenn die Änderung nur solcherart ist.

    Was aber nicht geht: eine Person wird aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben zum Blickfang des Bildes gemacht.

    Bsp: der Fall der „Oben-ohne-Badenden am Strand“. Diese mochte zwar, eher klein abgebildet, der „Belebung“ der Abbildung des Standes dienen. Bei solchen Gestaltungen wandern die Blicke de Betrachter dann aber wohl doch zu häufig auf die Badende statt auf den Stand, um sie als Beiwerk zu betrachten.

    Übrigens: Wenn Sie den § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG aufmerksam lesen, in dem es um Personen als Beiwerk geht, dann fällt Ihnen vielleicht auf, dass die Vorschrift von „Bildern“ spricht, während es in Nr. 1 um „Bildnisse“ geht. Das Gesetzt meint mit letzeren immer solche Abbildungen, bei denen die Personen die Hauptsache bilden, vgl. § 22 KunstUrhG Satz 1. Nun sagt die ganze Vorschrift ohnehin nichts anderes. Hier wird praktisch „doppelt gemoppelt“.

    Versammlungen, Aufzüge u.Ä.

    Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.

    Bsp: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.

    Am „kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun“ fehlt es dagegen etwa bei Menschen, die morgens gemeinsam in der U-Bahn sitzen. Darum merke: im öffentlichen Personen- und Nahverkehr ist jeder allein.

    Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen größer und besser erfasst werden) ist möglich, wenn insgesamt der Charakter der Veranstaltung eingefangen wird.

    Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben.

    Bsp: Die Kamera einer TV-Show blendet die gutaussehende Blondine groß ins Bild, die über den lauen Witz des Moderators lächelt. Beim Karnevalsumzug fotografiert die Presse das Funkenmariechen. Bei einer Demonstration werden zwei Polizisten, die den Zug begleiten, mit dem Tele aus der Menge geschnitten.

    Hier wird vielfach vertreten, solche Abbildungen seien zulässig, wenn sie einen repräsentativen Eindruck von der Veranstaltung vermitteln, jedenfalls – so manche Stimmen einschränkend – wenn die abgebildeten Personen sich besonders exponieren. Ob es dafür genügt, jung, blond und weiblich zu sein (siehe unser Beispiel), sei dahingestellt. Im Fall unseres Funkenmariechens wird man sogar schon diskutieren dürfen, ob hier nicht eine Person der Zeitgeschichte vorliegt, Mariechen sein ist schließlich ein in bestimmten Gegenden Deutschlands sehr wichtiges Amt.

    Höhere Interessen der Kunst

    Die letzte Ausnahme des § 23 Abs. 1 KunstUrhG bezieht sich nur auf Bildnisse, also Abbildungen, bei denen Personen das Hauptmotiv bilden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist weiterhin, dass das Bildnis nicht auf Bestellung gefertigt wurde. Denn wer bestellt, der schafft an, das sanktioniert auch das Gesetz.

    Im Weiteren muss die Verbreitung oder Zurschaustellung einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen. Achtung: erfasst werden vom künstlerischen Interesse muss in der Tat die Verbreitung und Zurschaustellung selbst. Die Bildnisse ans sich müssen nicht notwendigerweise künstlerische Ansprüche erfüllen.

    Bsp: Der bekannte Aktionskünstler Chad Croskie verwendet Urlaubsschnappschüsse, um ein Gesamtkunstwerk zu schaffen, nämlich eine Kollage in Form einer Sonnenölflasche. Dies soll die Vergeblichkeit des diesseitigen Tuns dokumentieren, ferner, dass alles Wollen eitel ist. Die verwendeten Fotos selbst sind belanglos.

    Wenn der Künstler etwa mit einer Ausstellung, bei der solche Bilder gezeigt werden, nebenbei auch noch Geld verdient, dann ist das übrigens unschädlich. Von irgendwas müssen ja auch Künstler leben.

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird inzwischen erweiternd ausgelegt auf Bilder, die wissenschaftlichen Zwecken dienen.

    Bsp: Abbildungen von besonders schicken Krankheitsbildern in medizinischen Lehrbüchern. Allerdings sind hier, soweit möglich, die Personen unkenntlich zu machen.

    Abwägung mit berechtigten Interessen der Abgebildeten

    Sämtliche Ausnahmen des § 23 KunstUrhG werden nicht ohne jede Beschränkung gewährt. Vielmehr sind berechtigte Interessen der Betroffenen zu wahren. Bedeutung hat diese Bestimmung dabei vor allem für die Bildnisse im Rahmen der Zeitgeschichte.

    Das betrifft vor allem Berichte aus der Intimsphäre der Person, die grundsätzlich unzulässig, sind, sowie Berichte aus der Privatsphäre, an denen ein ernsthaftes Informationsinteresse zumindest recht oft nicht gegeben sein wird. Selbst Prominente haben ein Recht, ab und an allein gelassen zu werden. Die Details hierzu wurden schon im vorigen Teil diskutiert, auf den ich nochmals verweise.

     

    Abschließende Bemerkung und Danksagung

    Noch einmal möchte ich mich bei Arne Trautmann von der Seite Law-Blog.de ganz herzlich für die Genehmigung zur Veröffentlichung seines Textes bedanken.

    Sicher ist dem Einen oder Anderen Fotografen nun klar geworden, in welcher rechtlichen Grauzone er sich beim Fotografieren ständig bewegt. Ich denke aber auch, dass viele Fragen und Unsicherheiten durch diesen Text aus dem Weg geräumt werden konnten!

    Was bleibt mir also noch weiter übrig, als Euch für Eure Bilderviel Gelingen und immer ausreichend Licht vor der Linse zu wünschen? 

    Gruß
    Georg Sehrbrock 

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    Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. September 2007 )