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Seite 11 von 14 Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung Im vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Verbreitung des eigenen Bildes. Manchmal ist die Frage aber gar nicht, ob eine Einwilligung besteht, sondern vielmehr, ob das noch immer der Fall ist. Es geht also um die Dauerhaftigkeit. 3.1.2.3 Widerruf der Einwilligung Ein (leider) sehr häufiges Problem ist der Widerruf der Einwilligung. Archtypisches Beispiel: Ein Starlet hat vor Jahren Nacktfotos von sich anfertigen lassen, um eine gewisse Grundaufmerksamkeit der Medien zu erlangen. Nun wird das Model seriös, heiratet einen bekannten Schauspieler und gibt fortan die treusorgende Gattin. Da stören die Jugendsünden natürlich. Die Medien – vorher noch Verbündete beim Kampf um Aufmerksamkeit – werden nun zu Feinden. Sämtliche Einwilligungen in die Nutzung von Nacktfotos werden widerrufen, die Anwälte der Dame verschicken reihenweise Abmahnungen und drohen mit Schadenersatzforderungen. Grundsätzlich ist die Einwilligung nicht frei widerruflich. Auch wenn ihre Rechtsnatur nicht völlig geklärt ist, sie vor allem keinen Vertrag im eigentlichen Sinn darstellt, wendet man dennoch den guten alten juristischen Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, auch auf die Einwilligung an („pacta sunt servanda“). Andererseits gilt auch im Vertragsrecht bei den so genannten Dauerschuldverhältnissen der Grundsatz, dass diese den Vertragspartner nicht ewig binden dürfen, man irgendwann „raus kommen“ muss. Also sollte auch eine Einwilligung irgendwann widerruflich sein. Das kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht. Zum einen ist ein Widerruf beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Bsp: A hat Nacktfotos von sich anfertigen lassen. Ihr Mann kommt tragisch ums Leben, sie zieht sich vollständig ins Privatleben zurück. Hier wird man ihr nicht zumuten können, sich selbst demnächst in einschlägigen Postillen nackt bewundern zu müssen, während sie um ihren Mann trauert. Weiterhin kommt bei einem „Wandel der inneren Einstellung“ ein Widerruf in Betracht, ganz ähnlich wie bei § 42 im Urheberrecht. Der „Wandel“ kann aber – da sind sich die Gerichte einig – nicht über Nacht geschehen, ein gewisser Zeitablauf muss hinzu treten. Hinsichtlich der genauen Länge herrscht leider weniger Einigkeit. Als Faustregel wird man sagen dürfen, dass vor Ablauf von fünf Jahren ein solcher Einstellungswandel ausscheiden muss. Ausnahmen mag es bei echten Jugendsünden geben, wenn bestimmte Aufnahmen deutlich kontrovers sind und das abgebildete Modell noch sehr jung war. 3.1.2.4 Vermutung der Einwilligung, § 22 Satz 2 KunstUrhG Zuletzt ist noch auf die Vermutung des § 22 Satz 2 KunstUrhG hinzuweisen: hat jemand für seine Abbildung ein Honorar erhalten, so gilt die Einwilligung in die Verbreitung der Abbildungen im Zweifel als erteilt. Fotografen sollten daher tunlichst Quittungen und andere Belege aufheben. Leider sagt die Vermutung nur, dass eine Einwilligung im Zweifel vorliegt, sie hilft aber bei der Auslegung zu Reichweite und Umfang der Einwilligung nicht weiter. Sinnvoll sind also allemal eindeutige Regelungen.
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