3.1.2 Einwilligung des Abgebildeten, § 22 KunstUrhG
Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann eine „Abbildung“ eines „Abgebildeten“ vorliegt. Ist dies der Fall – bzw. wäre das beim Druck auf den Auslöser der Fall – dann benötigt der Fotograf grundsätzlich (zu den Ausnahmen später) die Einwilligung des Abgebildeten für die Verbreitung (und in aller Regel auch schon für das Anfertigen) des Bildnisses. Diese Einwilligung ist in § 22 KunstUrhG näher geregelt.
3.1.2.1 Rechtsnatur
Immer noch ein wenig gestritten wird um die genaue Rechtsnatur der Einwilligung. Im Ergebnis wenden aber heutzutage die Rechtsprechung und auch die juristische Lehre die Regeln über Willenserklärungen direkt oder jedenfalls analog auf die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG an. Das heißt insbesondere, dass man zur Erklärung der Einwilligung volljährig und bei Sinnen sein muss, bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Irrt man sich über den Inhalt der Erklärung, wird man getäuscht oder bedroht, so kann man die Erklärung anfechten.
3.1.2.2 Umfang
Die eigentlichen Probleme werfen aber in der Regel die Fragen nach dem Umfang (also der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Reichweite) der Einwilligung und ihrer Widerruflichkeit auf. Das hat folgenden, am Anfang etwas schwer zu verstehenden, bei genauem Nachdenken aber einfachen Grund:
„An sich“ werden Willenserklärungen so ausgelegt, dass der tatsächlich Wille dessen, der da etwa erklärt hat, zum Tragen kommt. Selbst dann, wenn er sich etwas schief ausgedrückt hat:
BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Nun betrifft gerade die Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Und da will man den, der da einwilligt, vor übereilten Entscheidungen bewahren, die ihm später Leid tun. Die Situation ist ganz ähnlich wie im Urheberrecht. Und deshalb wendet man auf die Reichweite der Einwilligung die Auslegungsregeln des Urheberrechts entsprechend an. Also gelten folgende drei Regeln:
Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn man den Umfang der Einwilligung im Detail aufzählt („spezifiziert“). Dabei kommt es – entgegen dem allgemeinen und teils auch unter Juristen verbreiteten Glauben – nicht auf bestimmte Formeln an. Man kann das auch als Laie in ganz normalen Worten beschreiben, etwa: „Verwendung der Bilder gestattet als Illustration im Buch ‚Chad Kroskis Inspirationen im Wandel der Zeiten’ für alle deutschsprachigen Ausgaben“.
Tut man das nicht, dann richtet sich der Umfang der Einwilligung nach dem mit ihr verfolgten Zweck („Zweckübertragung“). Bsp: A macht ein Bild von B. Der konkrete Zweck der Verwendung wird zwar nicht schriftlich fixiert, das Bild wird aber anlässlich eines Interviews für das Werk „Die Wegbereiter Chad Kroskis“ angefertigt. Dann ist die Verwendung auch nur in diesem Werk gestattet.
Gibt es dann noch Unklarheiten gilt: im Zweifel für den Rechteinhaber Hier wird es häufig spannend in Fällen von Agenturfotos, bei denen die Rechte „an sich“ eingeräumt („gecleart“) sind.
Bsp: Ein Model wurde fotografiert, das Einstellen in den Agenturfundus sowie Verkauf und auch kommerzielle Verwendung der Bilder sind kraft Model Release gestattet. Nun soll das Bild – das, vielleicht für ein Plattencover oder ein Werbeposter für eine Party, ein recht lebensbejahendes (wenn auch angekleidetes) Model zeigt, als Cover für eine Zeitschrift letztlich erotischen Inhalts verwendet werden.
Es stellt sich in diesem Fall die Frage, ob auch die Verwendung des Bildes in diesem Umfang von der allgemeinen Einwilligung gedeckt ist oder ob es hier nicht einer spezielleren Einwilligung bedurft hätte. Es gibt leider keine eindeutige Antwort auf diese Frage, vielmehr kann man beide Ansichten vertreten – und muss damit rechnen, dass dies auch Gerichte tun. Auf der wirklich sicheren Seite ist man also nur, wenn man explizit nachfragt.